Sykes
Feb 062003
 

Landesarbeitsgericht erklärt Betriebsratswahl bei Sykes Classic für gültig

Die regelmäßigen GEGENWIND-LeserInnen werden sich erinnern: Bei Sykes Classic, so berichteten wir im Dezember, sitze der Betriebsrat wacklig, weil die Wahl angefochten worden sei (vgl. „‚Leitende’ und ‚leidende’ Angestellte“ in Ausgabe 185).

Für die, die es damals nicht gelesen haben: Der Wahlvorstand hatte 20 Beschäftigte nicht auf die Wählerliste gesetzt, die er als leitende Angestellte betrachtete. Dagegen klagten nach erfolgter Wahl zwei dieser nicht wahlberechtigten Beschäftigten und drei weitere beim Wilhelmshavener Arbeitsgericht. Sie wollten erreichen, dass die Wahl für ungültig erklärt würde. Ihre Argumentation ging dahin, dass sie keine leitenden Angestellten seien, denn sie seien nicht zu Einstellungen, Entlassungen und Abmahnungen befugt. Diese Befugnisse gelten gemeinhin als Kriterien für die Position eines/einer „leitenden“ Angestellten.
Nun ist es schwierig, arbeitsrechtliche Bestimmungen aus den deutschen Gesetzen auf einen Betrieb anzuwenden, der nach US-amerikanischen Spielregeln geführt wird. Die in diesem Fall vom Wahlrecht ausgeschlossenen Sykes-MitarbeiterInnen können tatsächlich eine Entlassung nicht unterschreiben – aber sie können einen Kollegen oder eine Kollegin entlassen lassen.
Der Richter am Wilhelmshavener Arbeitsgericht entschied im Sommer zu Gunsten der KlägerInnen und erklärte die Wahl für ungültig. Dennoch blieb der Betriebsrat im Amt. Die Angelegenheit wurde dem Landesarbeitsgericht in Hannover zur Entscheidung übergeben. Hier wurde nun Ende Januar die Wahl vom Oktober 2001 für gültig erklärt, und der Betriebsrat kann weiterarbeiten. (noa)

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