Seit dem 01.01.03 gibt es eine neue Leistung der Öffentlichen Hand: die Grundsicherung. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung. Anspruchsberechtigt sind daher Menschen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und zudem Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind.
Für den ersteren Personenkreis geht es darum, eine Minirente aufzustocken, denn über 65-jährige mit ausreichender Rente bekommen von der Grundsicherung nichts. Die „verschämte Armut“ von Menschen in Notlagen soll durch die neue Leistung verhindert werden, und deshalb sollen die Rentenversicherungsträger den neu gebildeten Grundsicherungsämtern Informationen über möglicherweise Berechtigte liefern. Wenn damit verhindert wird, dass Frauen mit einer Rente unterhalb des Existenzminimums (Frauen sind es überwiegend, die so geringe Renten haben) und zu stolz sind, ergänzende Sozialhilfe zu beantragen, weiterhin im Elend leben, dann ist das erfreulich. Laut „WZ“ vom 4. Januar war diese Information durch die Rentenversicherungsträger allerdings nicht termingerecht.
Für den Personenkreis der unter 65-jährigen ist die Grundsicherung keine Verbesserung gegenüber der vorigen Gesetzeslage. Sie müssen voll und dauerhaft erwerbsunfähig sein, um einen Anspruch zu haben. Bei Menschen, die in einer Werkstätte für Behinderte arbeiten oder die nicht werkstattfähig sind, wird ohne besondere Prüfung angenommen, dass sie dieses Kriterium erfüllen. Ansonsten muss der zuständige Rentenversicherungsträger überprüfen, ob die volle Erwerbsminderung vorliegt. Menschen, bei denen eine Wiederherstellung oder teilweise Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit möglich erscheint, bleiben Sozialhilfe“fälle“, wenn sie nicht schon vor Einführung der Grundsicherung Rente bezogen haben.
Sorry, the comment form is closed at this time.