Schiffsemissionen
Mrz 162011
 

Verordnung zum Lachen

Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen

(jm) Wieder einmal sah sich die „Gemeinschaft regionaler Natur- und Umweltschutzvereine – Wilhelmshaven und Umzu“ (GNU1)  von der niedersächsischen Landesregierung genötigt, die EU-Kommission wegen ihrer fragwürdigen Umsetzungspraxis einer EU-Richtlinie einzuschalten.

Schiff_schornstein_abgaseEs handelt sich hierbei um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/33/EG, nach der seit dem 01. Januar 2010 in EU-Häfen von Seeschiffen nur ein Brennstoff mit 0,1% Schwefelgehalt eingesetzt werden darf.

Im vergangenen Jahr ging es um den Umsetzungstermin dieser EU-Richtlinie, weil das Nds. Umweltministerium der GNU gegenüber auf dem 31. Dezember 2010 beharrte. So blieb es der GNU nicht erspart, bei der EU-Kommission nachzufragen. Von dort wurde sie voll in ihrer Auffassung bestätigt, dass diese Richtlinie bereits am 01. Januar 2010 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Weiter heißt es in dem Antwortbrief der Kommission vom 30. Sept. 2010: „Niedersachsen hält nach erneuter Überprüfung auf der Grundlage der Argumentation der Kommission diese Rechtsauffassung nicht mehr aufrecht.“

Nun – 13,5 Monate – später, hat die EU-Richtlinie 2005/33/EG mit Erlass der „Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen“ auch in Niedersachsen Rechtskraft erlangt.

Doch weil die GNU bezweifelt, dass diese Verordnung den Vorgaben der EU-Kommission entspricht, hat sie der Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission am 02. März die besagte Verordnung mit der Bitte zugesandt, sie auf ihre Kompatibilität mit den einschlägigen EU-Richtlinien zu überprüfen und das Ergebnis mitzuteilen.

Im Einzelnen hat die GNU dabei u.a. auf folgende Fragwürdigkeiten in § 4 der Verordnung hingewiesen, deren Durchführung und Anwendung als sogenannte ‚Kann’-Bestimmung im Ermessen der Kontroll- und Bußgeldbehörden liegt.

§ 4 Überwachung, Zuständigkeit

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. Sie können die notwendigen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer

1. das Schiffstagebuch und sonstige Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, vorlegt und

2. Auskünfte über die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord des Schiffes gibt, eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs nimmt und die Probe aushändigt.

Mit der Überwachung wurden offenbar die in Cuxhaven, Emden und Oldenburg ansässigen Gewerbeaufsichtsämter betraut. Unerfindlich bleibt dabei, weshalb nicht der Wasserschutzpolizei (WSP) – die im Rahmen der sogenannten ‚Einklarierung’ die Schiffspapiere eines von einem ausländischen Hafen kommenden Seeschiffes überprüfen muss – damit betraut wurde. Dabei obliegen ihr vergleichbare Aufgaben wie die Hafenstaatkontrolle (Überprüfung von Öltagebüchern uvm.). Bislang war sie (der Name sagt es) die einzige Kontroll- und Ermittlungsbehörde in Sachen Umweltschutz auf dem Wasser.

Die GNU bemängelt zudem, dass in der Verordnung keine Ziehung von Kraftstoffproben durch die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter zugelassen wurde. Sie können lediglich anordnen, dass die Schiffsleitung ihr eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs aushändigt. Die niedersächsischen Gewerbeaufsichtsämter haben demnach nicht die Befugnis erteilt bekommen, selbst Probenahmen vorzunehmen.

Lt. EU sind die Mitgliedstaaten jedoch aufgefordert, eine glaubwürdige Umsetzung der Richtlinie durch effiziente Probenahmeverfahren durchzusetzen. Die GNU bezweifelt, dass diese passive Überwachungsmethode diesem Anspruch gerecht wird.

Auch der § 5 (Ordnungswidrigkeiten) ist eine ‚Kann’-Bestimmung.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Schiffskraftstoffe mit mehr als 0,1 Massenhundertteilen Schwefel verwendet oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Sätze 2 und 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Danach kann ein Verstoß aus Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

Auch hier verzichtet die Niedersächsische Landesregierung auf die von der EU geforderten abschreckenden Sanktionen. Es mangelt der Verordnung hierbei u.a. an der Festsetzung eines Mindestbußgeldes.

In dem Brief vom 02. März wendet sich die GNU mit der Bitte an die Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission, die Verordnung der niedersächsischen Landesregierung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen auf ihre Kompatibilität mit den einschlägigen EU-Richtlinien zu überprüfen und ihr das Ergebnis mitzuteilen.

1 Der GNU gehören an: die Biologische Schutzgemeinschaft Hunte Weser-Ems e.V. (BSH) Kreisgruppe Wilhelmshaven; Bund für Umwelt und Naturschutz Niedersachsen e.V. (BUND) Kreisgruppe Wilhelmshaven; Deutscher Alpenverein e.V. (DAV) Sektion Wilhelmshaven; Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. (LBU) Vertretung Wilhelmshaven; Naturfreunde Deutschlands e.V. Ortsgruppe Wilhelmshaven; Naturschutzbund Deutschland (NABU) Wilhelmshaven e.V.; Tierschutz-Aktiv-Friesland und Umzu e.V.

 

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