Schulbedarf und Lernmittel
Jul 052006
 

Alle Jahre wieder...

… kostet Schulbesuch viel Geld

(noa) Bald sind Sommerferien. Am 30. August beginnt das nächste Schuljahr. Und vorher müssen Eltern wieder tief in die Tasche greifen, um ihre Kinder für die Schule auszustatten. Bücher, Hefte, Stifte, eventuell ein neuer Ranzen… Und da stellt sich die Frage: Wer soll das bezahlen?

Die EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld stehen wie im letzten Jahr ratlos vor dieser Frage. Im Hartz IV-Gesetz sind Schulbedarf und Lernmittel bei den einmaligen Leistungen nicht berücksichtigt. Die Ausgaben dafür sollen von der Regelleistung bestritten werden. Doch dafür reicht der Regelsatz nicht.
Das Sozialgericht Hannover hat im letzten Jahr in zwei Urteilen zumindest eine „darlehensweise Bedarfsdeckung“ – also „auf Pump“ – für Lernmittel und auch für einen Schulranzen beschlossen.
Die Arbeitslosenselbsthilfegruppen, so auch die Arbeitsloseninitiative Wilhelmshaven/Friesland, sind ebenso wie zahlreiche Fachanwälte für Sozialrecht der Auffassung, dass Schulbedarf als nicht rückzahlbare Beihilfe bezahlt werden müsste. Sie raten deshalb allen betroffenen Eltern, einen Antrag auf eine einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe für die Beschaffung von Schulbedarf und Lernmitteln bei dem Job-Center zu stellen.
Bei Ablehnung ist ein Widerspruch notwendig. Wird auch dieser abgelehnt, ist dann im dritten Schritt Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
Dies ist ein mühseliger und unter Umständen auch langwieriger Weg. Er könnte sich aber lohnen. Die ALI hilft bei der Antragstellung und allen weiteren Schritten.

Auch Schulbuchleihe kostet Geld!

Für Schulbücher gibt es für Bezieher von Leistungen nach ALG II, SGB VIII, SGB XII und nach Asylbewerberleistungsgesetz eine Befreiung von den Zahlungen bei der „entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln“. Das geht so:
Beim Job-Center gibt es eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule für die unentgeltliche Ausleihe von Schulbüchern“. Man sollte es möglichst bald im Original und für jedes schulpflichtige Kind einzeln ausstellen und unterschreiben lassen.
Diese Bescheinigung ist dann dem von der Schule ausgehändigten Formular: „Anmeldung/Erklärung zu der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln“ (mit einem Kreuz bei: „Ich bin im Schuljahr 2006/07 von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe befreit, weil ich leistungsberechtigt bin nach SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende – Arbeitslosengeld II“) beizufügen.

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