Hartz IV & Recht
Dez 012011
 

Was gibt’s Neues?

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Es stehen einige Änderungen an

(noa) In der Monatsversammlung der Arbeitsloseninitiative am 8. November war mal wieder der Oldenburger Sozialrechtsanwalt Alfred Kroll als Referent zugegen, und mal wieder galt „kommt Kroll, wird’s voll“. Wir konnten sogar mindestens fünf Ratsherren im Publikum ausmachen.

Alfred Kroll ALI November 2011

Rechtsanwalt Alfred Kroll bei der ALI-Versammlung. Foto: Anette Nowak

RA Alfred Kroll war darauf vorbereitet, Neuerungen zu erläutern, die Erwerbslose betreffen (werden oder könnten). Doch vorab gab es einen Austausch von Artigkeiten: Ernst Taux erzählte von dem Fernsehbeitrag über Kroll, den der NDR am 21. Oktober ausgestrahlt hatte („Verloren im Hartz-IV-Dschungel – Ein Anwalt hilft den Armen“). Hier wurden einige Fälle dargestellt, mit denen Kroll juristisch befasst war, und sein großes Engagement für die Rechte der Schwächsten wurde deutlich. Kroll gab das Lob zurück: Seine Arbeit ruhe auf breiten Schultern; die ALI sei eine Hochburg; „Hut ab vor so viel Engagement“.

Schwindelige Rechnung

Zum 01.01.2012 wird der Regelsatz erhöht, stärker sogar als das letzte Mal. Doch die Regelsatzerhöhung zu Beginn dieses Jahres (als „manipulativ berechnet“ beschreibt Kroll sie – in diversen Internetforen zum Thema werden diverse Leute entschieden deutlicher und schreiben von der „Regelsatzlüge“) steht nach wie vor im Feuer und wird früher oder später beim Bundesverfassungsgericht landen. Eher später als früher, denn so schnell geht das nicht, aber immerhin: Beim Bundessozialgericht liegen schon zwei Verfahren an. Das Sozialgericht Oldenburg und das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben die neuen (also die 2011er) Regelsätze für „verfassungsrechtlich unbedenklich“ erklärt, und beide Kläger gehen weiter. Ja, und wenn das Bundessozialgericht – und danach das Bundesverfassungsgericht -feststellen sollten, dass die Berechnung, die zu der Erhöhung von 5 Euro geführt hat, nicht im Sinne des BVerfG-Urteils vom 9. Februar 2010 erfolgt ist – und das werden sie ziemlich sicher tun -, dann muss noch einmal gerechnet werden, und dann richtig. Und dann wird sich wohl herausstellen, dass der Regelsatz 2011 nicht 364 Euro, sondern vielleicht 380 oder 400 oder vielleicht sogar 500 Euro hätte betragen müssen. Das wäre dann von rein akademischem Interesse für die, die sich das ganze Jahr hindurch bescheiden mussten. Um eine entsprechende Nachzahlung zu bekommen, müssten alle Betroffenen jetzt demnächst bezüglich sämtlicher Bescheide, die für das Jahr 2011 ausgestellt wurden, einen Überprüfungsantrag stellen und hier erklären, dass der Regelbedarf falsch berechnet war und neu berechnet werden muss. Das Job-Center hat ja aber den Regelbedarf nach gültigen Gesetzen gewährt und könnte darauf nur antworten, dass alles richtig gewesen sei. Deshalb kann man gleich in den Überprüfungsantrag reinschreiben, dass man mit einer Ruhendstellung bis zur höchstrichterlichen Entscheidung einverstanden ist.

So etwa könnte ein Antrag zur Überprüfung des Regelsatzes aussehen:

Name
BG-Nummer
Straße, Hausnummer
PLZ, Wohnort

An das Job-Center Wilhelmshaven
Herderstraße 10
26382 Wilhelmshaven

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 44 SGB X die Überprüfung der Bescheide vom …, vom … und vom … bezüglich des Regelbedarfs. Die Berechnung des Regelbedarfs entsprach nicht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 ausgeführt hat. Ich bin mit einer Ruhendstellung meines Antrages bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Es gibt schon entsprechende Anträge bei verschiedenen Job-Centern, und die jeweiligen örtlichen Behörden haben den AntragstellerInnen die Ruhendstellung bis zur abschließenden Rechtsprechung angeboten.

Der Klassiker

ALI November 2011

ALI-Versammlung. Foto: Anette Nowak

Als „Klassiker, der mich seit Jahren beschäftigt“ bezeichnete Kroll die Kosten der Unterkunft. Die sind bekanntlich speziell in Wilhelmshaven ein Problem, weil die Stadt, die für diesen Teil der Leistungen nach dem SGB II zuständig ist, jahrelang beharrlich weniger Miete erstattet hat, als sie nach dem Gesetz tragen muss. Erst nach einem Vergleich zwischen dem Job-Center und drei Klägern, dem ein Gutachten des Darmstädter Instituts Wohnen und Umwelt zugrunde lag, wurden die Wilhelmshavener Mietobergrenzen deutlich angehoben. Bis dahin hatte das Job-Center sich immer wieder brav auf Zahlung höherer KdU verklagen lassen, gegen die Urteile des Sozialgerichts Oldenburg Berufung eingelegt, sich den Urteilen des Landessozialgerichts dann aber gebeugt. Dass es das immer wieder getan hatte, lässt darauf schließen, dass es sehr viele Hartz IV-Berechtigte mit Mieten über der von der Stadt festgelegten Obergrenze gibt, von denen aber nur ein kleiner Teil den langen Weg über Widerspruch, Klage und Berufungsverfahren ging. Die Gerichtskosten müssen wohl in ihrer Summe unter dem Eingesparten geblieben sein. Das Gutachten des Instituts WU hat nun endlich für Befriedung gesorgt, und das Job-Center und die Stadt haben auch das Folgegutachten in Auftrag gegeben, so dass 2012 bis 2014 Mieten in vernünftiger Höhe getragen werden. Es wird künftig also weniger Probleme im Bereich der Unterkunftskosten geben. Offensichtlich gibt es doch einige Betroffene, die wegen der Kosten der Unterkunft eine Überprüfung ihrer Bewilligungsbescheide beantragt haben. Werner Ahrens wies in der Versammlung darauf hin, dass unser hiesiges Job-Center hier die ersten Jahre z.T. „vergessen“ hat.

Ruhendstellung

Werner Ahrens weiß aus seiner Beratungstätigkeit, dass neuerdings zunehmend LeistungsempfängerInnen aufgefordert werden, mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Auch hierzu nahm Alfred Kroll Stellung. Gem. § 12a SGB II müssen Hartz IV-EmpfängerInnen vor dem Erreichen des 63. Geburtstages nicht in Rente gehen, ab 63 jedoch schon. Hintergrund: Alle anderen Sozialleistungen haben Vorrang vor Arbeitslosengeld II. Für Arbeitslose, die sich jetzt jahrelang mit dem Job-Center herumgeschlagen haben, scheint das erst einmal eine riesige Erleichterung zu sein. Uns sind Leute bekannt, die sich freuen, nun nicht mehr aussichtlose Bewerbungen schreiben zu müssen, nicht mehr an Maßnahmen, die sie schon mehrmals durchlaufen haben, teilnehmen zu müssen, nicht mehr vorgeladen zu werden. Doch: Die Berentung ab 63 kürzt die Rente. 7,2 % weniger Rente als bei Berufstätigkeit bis zum 65. Geburtstag, und das lebenslang, das ist happig. Irgendjemand wird eines Tages dagegen klagen, um herauszufinden, ob die Zwangsrente ab 63 – während für Berufstätige das Rentenalter auf 67 angehoben wurde – verfassungskonform ist. Bis dahin gibt es nur den Trost, dass man zur Rente dazuverdienen darf.

P-Konto

Eine Neuerung, die für nicht Informierte zur Katastrophe werden kann: Der Pfändungsschutz für Sozialleistungen gilt ab dem 01.01.2012 nicht mehr. Was das heißen kann, beschrieb die WZ in ihrer Ausgabe vom 08.12.: Wer überschuldet ist und wessen Gläubiger sich zwecks Eintreibung des Geldes schon beim Gericht einen Titel auf ihre Forderungen geholt haben, dem droht „Totalverlust“ durch „Pfändung bis auf den letzten Cent“. Bislang wussten die BezieherInnen von Grundsicherung, Arbeitslosengeld I und II, Rente, eben von Sozialleistungen: Wenn sie ihr Geld sofort nach Eingang der Leistung vom Konto holten, waren sie auf der sicheren Seite. Wer aber jetzt am 02. Januar sein Geld abheben will, kann es erleben, dass er nichts auf dem Konto hat. Seit 1. Juli 2010 gibt es schon das „pfändungssichere Konto“ (P-Konto); wer aufgrund von Überschuldung von Kontopfändung bedroht ist, muss jetzt sofort sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Das ist ganz leicht, man muss es bei der Bank einfach beantragen, und dann sind alle Einkommen (nicht nur Sozialleistungen) bis zur Höhe von 1028,89 Euro/Monat vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dieser Pfändungsfreibetrag gilt für Alleinstehende und ist für Familien höher. Um den für die eigene Situation richtigen Betrag bei der Bank eintragen zu lassen, muss man eine Bescheinigung vorlegen, die vom Arbeitgeber, den Sozialleistungsträgern oder von anerkannten Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden können. Der Insolvenzhilfeverein Wilhelmshaven in der Rheinstraße 91 bietet am 27. Dezember von 9 bis 17 Uhr die Möglichkeit, sich eine entsprechende Bescheinigung ausstellen zu lassen. „Pfändungssichere Konten kosten oft erheblich mehr“, kritisiert die Bundesministerin für Verbraucherschutz Ilse Aigner (WZ, 08.12.2011). „Es ist nicht akzeptabel, dass gerade von finanzschwachen Verbrauchern unverhältnismäßig hohe Kontoführungsgebühren verlangt werden“, findet sie. Wir haben die in Wilhelmshaven vertretenen Geldinstitute nach ihren Kontoführungsgebühren gefragt und bei denen, die uns geantwortet haben, durchaus erhebliche Unterschiede gefunden. Die Postbank führt ein neues Kontomodell ein, das sie „Basiskonto“ nennt und das mit dem Pfändungsschutz versehen werden kann. Es kostet 5,90 Euro monatlich, während Menschen mit einem monatlichen Umsatz ab 2000 Euro ihr Konto dort gebührenfrei haben. Die Oldenburgische Landesbank (OLB) nimmt für das Girokonto mit Pfändungsschutz 3,50 Euro im Monat. Kostenlos sind Lohn-, Gehalts- und auch P-Konten bei der Sparda-Bank. Vergleichen lohnt sich!

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