Hartz IV und Recht
Jun 012006
 

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Trickreich

…oder auch „Hartz IV und Unrecht“

(noa) Unsere regelmäßigen Leserinnen und Leser können es vermutlich schon auswendig runterbeten, so oft haben wir es schon geschrieben: Bezüglich der Kosten der Unterkunft (KdU) ist die rechte Spalte der Wohngeldtabelle anzuwenden – das Job-Center Wilhelmshaven tut das nicht und enthält den Hartz IV-Betroffenen Geld vor, das ihnen zusteht.

In mehreren Beschlüssen hat das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen das Job-Center Wilhelmshaven schon per einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, sich bezüglich der Berechnung der Kosten der Unterkunft an die Wohngeldtabelle zu halten. Für eine allein lebende langzeitarbeitslose Person heißt das, dass eine Kaltmiete von 280 Euro im Monat zu akzeptieren und zu erstatten ist. Bekanntlich zahlt Wilhelmshaven in diesem Fall nur 252 Euro und verweist dabei auf das in Wilhelmshaven angeblich niedrigere Mietniveau.
Im Jahr 1 des Hartz IV-Gesetzes – 2005 – forderte das Job-Center alle Alg II-Berechtigten, deren Miete über der von ihm festgelegten Höhe lag, dazu auf, ihre Miete zu senken, sei es durch entsprechende Verhandlungen mit dem Vermieter, durch Untervermietung oder durch Umzug. Es setzte damit eine beachtliche Umzugsbewegung in Gang, weil viele AntragstellerInnen es nicht darauf ankommen lassen wollten, am Ende auf einen Teil ihres Regelsatzes verzichten zu müssen, der bekanntlich das Existenzminimum darstellt.
Einige, die nicht umziehen wollten oder konnten, haben dem Folgebescheid des Job-Centers mit einer Kürzung ihrer Bezüge widersprochen und, da dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, Klage erhoben. Spätestens beim Landessozialgericht bekamen diese Mutigeren jeweils ihr Recht.
Das hat sich offenbar herumgesprochen. Und darauf reagiert das Job-Center Wilhelmshaven nun mit einer äußerst trickreichen Taktik: In neueren Widerspruchsbescheiden schreibt es, das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen akzeptiere auch örtliche Mietspiegel. Gelegentlich hat es sich dazu auch auf das Sozialgericht Aurich bezogen.
Letzteres hat in der Tat Beschlüsse bzw. Urteile verkündet, in denen ausdrücklich nicht die Wohngeldtabelle, sondern der Mietspiegel der jeweiligen Stadt zur Grundlage gemacht wurde.
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Bei Mietwohnungen setzen sich die tatsächlichen Aufwendungen aus dem Kaltmietzins und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen. (…) Der Begriff ‚Angemessenheit’ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. (…) Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt … zu berücksichtigen…“, so heißt es in einem Beschluss des SG Aurich vom 18. Mai 2006 wie auch in einem Urteil vom 12. Oktober 2005.
Das klingt so, als wäre die Rechtsauffassung des Job-Centers Wilhelmshaven korrekt. Aber: In diesem Fall (wie auch in weiteren) ging es darum, dass die jeweilige ARGE einem Antragsteller lediglich eine Miete in Höhe von 280 Euro lt. Wohngeldtabelle zugestehen wollte, die tatsächlichen Mietkosten jedoch höher waren. Und: Es handelte sich um gesetzlich korrekt erstellte Mietspiegel.
Das ist bei dem handgestrickten „Mietspiegel“ des Job-Centers Wilhelmshaven jedoch nicht der Fall. Im letzten GEGENWIND haben wir aus der Antwort der Stadt auf eine Anfrage der Arbeitsloseninitiative zitiert, derzufolge die Stadt Wilhelmshaven Wohnungsanzeigen liest und dort genannte Miethöhen wie auch Anfragen bei den Wohnungsbaugesellschaften und Angaben aus Grundsicherungsanträgen zu einem „Mietspiegel“ verquirlt (GW 217, „Antwort“).
In dem oben zitierten Urteil vom 12.10.05 heißt, dass ein Mietspiegel „in aller Regel als örtliche Mietpreisniveau präziser wiedergibt als die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz. Dies liegt zum einen an der wesentlich differenzierteren Herangehensweise, zum weiteren an der breiten Auswertung ausschließlich örtlicher Mietverträge und schließlich an der Berücksichtigung der Fachkunde derjenigen, die maßgeblich am örtlichen Wohnungsmarkt auftreten. Insbesondere die Tatsache, dass an der Abbildung des örtlichen Mietenmarkts die gegensätzlichen Interessengruppen wie der Haus- und Grundeigentümerverein einerseits und der Mieterverein andererseits mitwirken, führt zu einem ausgewogenen Abbild des örtlichen Mietenmarktes und vermeidet nach Überzeugung des Gerichts eine einseitig verzerrende Darstellung des Mietniveaus.“ Und das kann man von den eigenen Erhebungen und Berechnungen der Stadt Wilhelmshaven ganz bestimmt nicht behaupten!
Konsequenterweise hat das LSG in den bisherigen Fällen diesen selbstgebastelten „Mietspiegel“ auch nicht berücksichtigt und mangels gesetzlichem Mietspiegel stattdessen die Wohngeldtabelle herangezogen. An sie müsste sich das Job-Center halten, solange es in Wilhelmshaven keinen korrekten Mietspiegel gibt. Ihr eigener wurde in der Vergangenheit bei keinem Gericht akzeptiert.
Aber man kann es ja immerhin probieren. Wer weiß, wie viele Alg II-EmpfängerInnen den Widerspruchsbescheiden des Job-Centers glauben, aufgeben und halt einen Teil ihres schäbig niedrigen Regelsatzes in die Miete stecken. Das spart.
Der Oldenburger Fachanwalt für Sozialrecht, Alfred Kroll, der viele Wilhelmshavener MandantInnen gegenüber dem Job-Center vertritt, erfuhr, dass das Job-Center sich bezüglich der Unterkunftskosten mit dem Rechtsamt der Stadt Wilhelmshaven ins Benehmen setzen musste und von dort die Textpassagen für die Bearbeitung von Widersprüchen vorgegeben bekommen hat. Wer hier das Recht sehr großzügig zu den eigenen Gunsten auslegt, ist also das Rechtsamt.
Nun hat im Mai ein Richter des Sozialgerichts Oldenburg den unseriösen Wilhelmshavener „Mietspiegel“ unter Außerachtlassung der Rechtsprechung des LSG bestätigt. In einem Hauptsacheverfahren erklärte er, entgegen der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen nicht die Wohngeldtabelle anzuwenden, sondern sich am LSG Hessen zu orientieren. Alfred Kroll, der den Antragsteller vertrat, war überrascht. Und das dürfte eigentlich nicht passieren. Zwar sind genießen Richter richterliche Freiheit und sind lediglich an die Verfassung und die Einhaltung der Gesetze gebunden, doch aus jahrzehntelanger Rechtsprechung ergibt sich ein „Überraschungsverbot“: Gerichtsurteile und -beschlüsse dürfen nicht willkürlich auf einmal Sachverhalte einführen, von denen im Verfahren nicht die Rede war. Selbst wenn es „nur“ um Eilverfahren geht, muss man sich auf die ständige Rechtsprechung verlassen können.
Und so dauert es in diesem aktuellen Fall eben ein bisschen länger und wird für den Staat ein bisschen teurer, denn natürlich wird der betreffende Alg II-Empfänger sich nun an das Landessozialgericht wenden und dort sein Recht bekommen.


Job-Center untätig

Ein Hartz IV-Einzelfall unter vielen

(noa) Was sagte Holger Kirschen vom Job-Center am 26. Mai in der „WZ“? So langsam arbeitet sein Laden doch gar nicht? Bei Anträgen ist die Bearbeitungsdauer im Schnitt drei Wochen – bei anderen Sachen passiert gar nichts?!

Der 58-jährige Wilhelmshavener Herr L. ist erwerbslos. Bis 2004 bezog er Arbeitslosenhilfe, ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Bis 30.04.2005 bewilligte und trug das Job-Center seine tatsächlichen Unterkunftskosten. Ab 01.05.2005 bekam Herr L. nur noch die „angemessenen“ KdU erstattet. Er solle sich eine billigere Wohnung suchen, wurde von ihm verlangt.
Bei Herrn L. ist das jedoch noch schwieriger zu bewerkstelligen als ohnehin schon (vgl. „Ganz schön eng“ in diesem Heft). Er ist nämlich Asthmatiker und braucht eine Wohnung, die mit Laminat ausgelegt ist. Seine (zu teure) Wohnung hat er selber auf eigene Kosten entsprechend ausgestattet. Diese besondere Situation wurde nun weder vom Job-Center Wilhelmshaven noch vom Sozialgericht Oldenburg berücksichtigt. Erst beim Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen fand er Verständnis und sein Recht. Per einstweiliger Anordnung verpflichtete es das Job-Center, Herrn L. die tatsächlichen Unterkunftskosten zu zahlen.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen konnte das LSG das Job-Center jedoch nur bis zum 30.09.2005 zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichten. Für die Zeit danach enthält der Beschluss des LSG einen deutlichen Hinweis darauf, wie es gegebenenfalls in dieser Sache bei einem späteren Verfahren entscheiden würde: „Darüber hinaus hätte bei der Zumutbarkeit umgehender und nachzuweisender Kostensenkungsbemühungen geprüft werden müssen, ob bei der nur geringfügigen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze für den fast 58-jährigen Antragsteller ein Ende des Leistungsbezuges mit Beginn des Rentenalters absehbar ist und die erwarteten Umzugskosten nebst eventuellen Mehrkosten für eine Sonderausstattung in einem Missverhältnis zu den Unterkunftsmehrkosten stehen.“
Das konnte oder wollte das Job-Center wohl nicht verstehen. Seit dem 01.10.2005 zahlt es Herrn L. wieder nur den in Wilhelmshaven willkürlich festgesetzten Höchstsatz. Seinen Widerspruch dagegen hat es nicht einmal beschieden. Man ignoriert ihn einfach. Nachdem seine Miete zwischenzeitlich erhöht worden ist, muss er monatlich 67,10 Euro aus seinem Regelsatz von 345 Euro vorfinanzieren.
Anfang Mai hat Herr L. nun eben eine Untätigkeitsklage eingelegt und gleichzeitig ein Eilverfahren angestrengt. So gut kann das Job-Center das vorläufig an Herrn L. gesparte Geld gar nicht angelegt haben, dass die Zinsen die Gerichtskosten decken!


 

Das wird eng!

(noa) Anfang Mai recherchierte die Arbeitsloseninitiative aus gegebenem Anlass ein wenig auf dem Wilhelmshavener Wohnungsmarkt. Beim Sozialgericht Oldenburg stand ein Verfahren eines ihrer Klienten in Sachen Kosten der Unterkunft an. Das Job-Center hatte zur Erhärtung seiner Position, für einen Zweipersonenhaushalt im Höchstfall 316 Euro Miete zahlen zu wollen, eine Liste von Wohnungen, die angeblich Hartz IV-tauglich seien, vorab dem Gericht vorgelegt.

Solche Listen hatten Anfang 2005 schon zahlreiche Alg II-AntragstellerInnen, deren Mieten über den festgelegten Sätzen lagen, zugesandt bekommen, damals mit der Aufforderung zum Wohnungswechsel, sollten sie anders ihre Miete nicht senken können.
Mittlerweile wurden neuere Versionen der Liste aufgelegt; offenbar ist die aktuellste die für das 4. Quartal 2005. Sie enthält ein „Angebot“ von 114 Wohnungen, die angeblich angemessen für Bedarfsgemeinschaften von zwei Personen sind und angeblich bis zu 316 Euro monatlich kosten.
Folgendes stellte die ALI bei ihren Nachforschungen fest:

  • Bei zwei Wohnungen fehlte die Angabe des Vermieters. Somit waren sie nicht auffindbar. Vier Wohnungen hatten über 70 m2 Fläche, so dass sie dem Kriterium der Angemessenheit nicht genügen würden.
  • 12 Wohnungen erwiesen sich als zu klein. 50 m2 oder weniger für zwei Personen, das müssen auch Langzeitarbeitslose sich nicht gefallen lassen – trotzdem kosteten sie zwischen 252 Euro (der Mietobergrenze für eine Person) und 316 Euro.
  • 35 Wohnungen aus der Liste waren teurer als 316 Euro, würden also vom Job-Center nicht voll bezahlt werden.

Nach diesen ersten Feststellungen hatte sich das Angebot schon von 114 auf 61 Wohnungen reduziert.
Doch es geht noch weiter: Wo die Liste Telefonnummern von privaten Eigentümern auswies, rief die ALI an – na ja, sie versuchte es jedenfalls. Bei knapp der Hälfte meldete sich der Anrufbeantworter, bei ebenso vielen weiteren gar niemand. Wo sie jemanden an die Strippe bekam, gab es die Auskunft, dass alle Wohnungen belegt seien. In einem Fall war der Gesprächspartner erbost über den Anruf: Er habe keine Wohnung angeboten – wie das Job-Center dazu komme, dergleichen zu behaupten?
Die eine oder andere Wohnung hat die ALI sich auch angesehen und so manche als nicht bewohnbar eingeschätzt.
Nun enthält die Liste des Job-Centers auch die Adressen von Maklerfirmen und von Wohnungsbaugesellschaften. Und da stellte sich heraus, dass Alg II-EmpfängerInnen sich die hier angebotenen Wohnungen zu einem großen Teil gleich von vorneherein abschminken können. Woher sollen sie zwei Monatsmieten für die Kaution oder das Geld für den Mitgliedsbeitrag nehmen?
Selbst wenn – was nicht der Fall ist – etwa 100 bewohnbare Wohnungen in angemessener Größe und zu angemessenen Kosten verfügbar wären, und jeweils so viele für größere Bedarfsgemeinschaften und für Einzelpersonen dazu – das gäbe doch ein ganz schönes Gedrängel, wenn 5000 Alg II-EmpfängerInnen da einziehen würden.


Lieber Transparente malen

Ganz so gut kam die Vorstellung eines VHS-Projekts bei der ALI-Versammlung nicht an

(noa) „Langzeitarbeitslose – so unzufrieden wie Pflegebedürftige“, lautet der Titel einer Meldung in der Juni-Ausgabe der „Psychologie heute“. Die Gegenwindlerin, die seit Jahren regelmäßig die ALI-Versammlungen besucht und darüber berichtet, kann aus ihrem Erleben diese Meldung nur bestätigen.

Die Unzufriedenheit der z.T. schon seit über zehn Jahren erwerbslosen und seit Anfang 2005 auf das Existenzminimum gedrückten ALI-Mitglieder steigerte sich noch auf der Monatsversammlung am 9. Mai. Bei dem schon zweimal verschobenen Vortrag von Dr. Pietzka (VHS Wilhelmshaven) über das Modellprojekt arbeitsmarkt50.de kamen sich viele der Anwesenden verarscht vor. Und Dr. Pietzka und sein Kollege Schulze-Purnhagen müssen sich etwa so vorgekommen sein, als kämen sie mit einem Kasten Wasser in eine Wüstensiedlung, wo Hunderte gerade verdursten.
Dabei ist das Modellprojekt an sich gar nicht mal so schlecht. Seit Monaten schon liest man (etwa im Wirtschaftsteil der Tageszeitungen) immer wieder, wie gut beraten Arbeitgeber wären, ältere Beschäftigte zu behalten und frei werdende Arbeitsplätze nicht nur den ganz Jungen zu geben. Die Bemühungen von Dr. Pietzka und seinen KollegInnen, Wilhelmshavener Firmen dafür zu gewinnen, BewerberInnen über 50 einzustellen – eines der Unterprojekte – sind wichtig und richtig. Und solange Arbeitgeber den Wert der Ressource Berufs- und Lebenserfahrung nicht erkennen, sind Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitslose wohl auch ein probates Mittel, sie ihnen näher zu bringen. Doch in Wilhelmshaven, wo selbst viele junge Menschen weder Ausbildung noch Arbeit finden, scheint diese Mühe vergebens
„Statt hier rumzusitzen und euch das anzuhören, solltet ihr lieber Transparente malen und montags zur Demo gehen!“, polterte ein Zuhörer denn auch los.
Man kann ja auch beides machen. Und die meisten blieben bis zum Schluss, um zu erfahren, was sich hinter Projektthemen wie „Gesund arbeiten im Alter“ oder „Eingliederungsmaßnahmen für ältere Langzeitarbeitslose“ verbirgt.
Letztere beinhalten u.a. einen „AGH-Pool“. Das heißt: 80 Personen stehen bereit, einen 1 Euro-Job anzunehmen. Da wahrscheinlich zahlreiche regelmäßige ALI-VersammlungsteilnehmerInnen auch ohne VHS-Projekt zu einer solchen Arbeitsgelegenheit bereit wären, mutete diese Mitteilung eher seltsam an, und so gab es Zwischenrufe wie „Programm, um die VHS zu beschäftigen“. Und beim Thema „Schlüsselkompetenzen“ antwortete eine augenblickliche Teilnehmerin an einer Maßnahme für ältere Arbeitslose auf die Frage eines Gastes nach dem Inhalt des „Motivationstrainings“: „Bauklötzchen sortieren“, was zum Zwischenruf „Beschäftigungstherapie“ führte.
Langzeitarbeitslose sind eben – verständlicherweise – unzufrieden.
Über das Projekt kann man sich auf http://www.arbeitsmarkt50.de genauer informieren.

 

Die Lebenszufriedenheit unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen wurde vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung in Berlin in Zusammenarbeit mit TNS Infratest München erhoben. Auf einer Skala von 0 („ganz und gar unzufrieden“) bis 10 („ganz und gar zufrieden“) gaben die Befragten den Grad ihrer Zufriedenheit an. Während dieser Wert bei den Erwerbstätigen bei 7 liegt, wurde bei Langzeitarbeitslosen ein Wert von 4,8 ermittelt. Dauerhaft gesundheitlich eingeschränkte Menschen, die einfacher Pflege bedürfen, liegen ebenfalls bei 4,8. Lediglich bei schwer pflegebedürftigen Menschen liegt der Wert noch geringer (4,3).

In den letzten fünf Jahren ist der Grad der Lebenszufriedenheit von Langzeitarbeitslosen deutlich (von 5,5 auf 4,8) gesunken, während die Zufriedenheit in den anderen Gruppen relativ stabil ist. (Quelle: Psychologie heute 6/2006)

 

 

 

 

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