Weservertiefung
Jul 112013
 

Weservertiefung steht vor dem Europäischen Gerichtshof

Bundesverwaltungsgericht Leipzig gibt Antrag des BUND statt

In dem Verfahren des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) gegen die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest betreffend die Vertiefung der Außen- und Unterweser hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig heute in einem Hinweisbeschluss zahlreiche Rügen des BUND aufgegriffen und zudem beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorzulegen. Der Senat ist damit einem Ersuchen des BUND gefolgt.

„Wir sehen uns in einer guten Position beim Rechtsstreit um die Weservertiefung und erhoffen uns mit dieser Vorlage beim EuGH eine grundsätzliche Klärung wichtiger Fragen des Wasserrechts, die bundesweit bei allen Eingriffen in Flüssen eine Rolle spielen“, sagte Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler, Geschäftsführer des BUND Niedersachsen.

Gegen die Weservertiefung geklagt hat der BUND Bundesverband in Verbindung mit den BUND Landesverbänden Bremen und Niedersachsen. Der Kläger wird vom Fachanwalt Rüdiger Nebelsieck von den Mohr Rechtsanwälten aus Hamburg vertreten.

Das Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des sogenannten wasserrahmenrechtlichen „Verschlechterungsverbots“ und „Verbesserungsgebots“ vorgelegt.

Als „Verschlechterungsverbot“ wird die Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie bezeichnet, die die EU-Staaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächengewässer zu verhindern. Strittig ist jedoch, ob davon jede relevante nachteilige Veränderung eines Gewässerkörpers erfasst wird oder nur solche Veränderungen gemeint sind, die das Gewässer gleich um eine ganze Zustandsklasse verschlechtern.

Der BUND vertritt dazu die Auffassung, dass, um das gemäß WRRL geforderte gute ökologische Potenzial für die Weser zu erreichen, alle nachteiligen Auswirkungen auf das Gewässer vermieden werden müssen.

Der Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ausgeführt, dass diese Fragen bisher vom Europäischen Gerichtshof noch nicht entschieden worden seien und die Rechtslage nicht völlig eindeutig sei. In solchen Fällen besteht für das höchste deutsche Gericht die Pflicht, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Rechtsstreit zur Weservertiefung ist damit noch nicht entschieden, sondern bleibt vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter anhängig. Das Verfahren ruht solange, bis der Europäische Gerichtshof über die ihm gestellten Fragen entschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet danach unter Berücksichtigung der Antworten abschließend über die Klage. „Wir gehen davon aus, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein bis zwei Jahre auf sich warten lassen wird. Bis dahin muss der Baustopp gelten, da sonst irreversible ökologische Schäden angerichtet werden“, ergänzte Carl-Wilhelm Bodenstein-Dresler.

Die Klage des BUND hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis als überwiegend begründet angesehen. Der Planfeststellungsbeschluss leide an Rechtsfehlern, die zu durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit führen.

Mit seiner Klage konnte der BUND Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses insbesondere gegen die Vorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), der europäischen Vogelschutzrichtlinie, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geltend machen.

Durch die massiven Ausbaggerungen und Vertiefungen der letzten Jahrzehnte haben die norddeutschen Flussmündungen bereits dramatische Verluste an Artenvielfalt und Lebensräumen erlitten. Der BUND setzt sich daher mit allem Nachdruck dafür ein, endlich die seit Jahrzehnten fortgesetzte Spirale von immer neuen Flussvertiefungen zu durchbrechen – an der Weser, wie an Ems und Elbe. Notwendig ist dafür eine Kooperation der deutschen Nordseehäfen.

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