Republikaner-Freund
Feb 071996
 

Im Namen des Volkes ...

…durfte der WZ-Verleger Manfred Adrian „Republikaner-Freund“ genannt werden.

(hk) Das erste gerichtliche Nachspiel der Venske/Handlögten-Veröffentlichung über “ … Fische im Wasser und Honoratioren im Sumpf“ (Magazin der Süddeutschen Zeitung v. 20.10.95) ging klar an die Verfasser. Geklagt hatte der WZ-Herausgeber Manfred Adrian.

Handlögten/Venske schrieben in ihrem Artikel: „Aber der SPD-Verwaltungschef und Berufsoptimist läßt keine Chance aus, um seine Pleitestadt als Boom-Town darzustellen, die wächst, blüht und gedeiht. Beim Ausbrüten hochfliegender Pläne wird er von einer ganzen Reihe von Amigos tatkräftig unterstützt. ( … ) Flankenschutz liefert der Republikaner-Freund und kaisertreue Herausgeber der Wilhelmshavener Zeitung, Manfred Adrian.“
Der Kläger Manfred Adrian sah in der Bezeichnung „Republikaner-Freund“ eine „unwahre Tatsachenbehauptung, die in hohem Maße geeignet sei, die Ehre und den Kredit des Klägers in Frage zu stellen. Die Bezeichnung entbehre jeder tatsächlichen Grundlage und sei weder durch Handlungen noch Äußerungen des Klägers zu rechtfertigen. Selbst wenn die Bezeichnung als Wertung aufzufassen wäre, sei sie deshalb als „Schmähkritik“ unzulässig.“ (Wie alle folgenden Zitate: aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart).
Handlögten/Venske untermauerten ihre Bezeichnung „Republikaner-Freund“ u.a. damit, daß die WZ regelmäßig vor Wahlen Wahlkampfanzeigen der Republikaner, der NPD und der DVU abgedruckt hat und darüber hinaus einen Bildbericht über die Einrichtung eines NPD-Büros in Wilhelmshaven veröffentlichte. Sie sahen darin nicht nur einen Hinweis auf die Existenz dieser rechtsextremen Gruppe, sondern auch die Verbreitung des „ausländerfeindlichen und rassistischen Gedankenguts“ der Republikaner.
Adrians Klage wurde als unbegründet abgewiesen und ihm wurde die Berechtigung abgesprochen, den Journalisten die Äußerung zu untersagen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. so: „Die subjektive Einschätzung der politischen Neigungen des Klägers ist, unabhängig
davon, ob sie tatsächlich zutrifft, zulässig, denn sie basiert auf Umständen, die diesen Schluß als möglich erscheinen lassen. Sie ist daher vom Standpunkt der Kritiker des Klägers nicht grundlos und willkürlich und daher auch keine diffamierende Schmähkritik. ( … ) Die Veröffentlichung von Wahlkampfanzeigen demokratischer politischer Parteien im Informationsinteresse der Leser ist sicherlich ein Gebot fairen journalistischen Handeins. ( … ) Ob das jedoch gleichermaßen für politische Parteien gilt, die nach allgemeinen Verständnis außerhalb des demokratischen Spektrums stehen, kann füglich in Zweifel gezogen werden. ( … ) Eine rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Anzeigen zwar nicht verbotener, aber radikaler Parteien gibt es nicht. (…) Dazu kommt, dass die Wilhelmshavener Zeitung ( … ) auch redaktionell über die Eröffnung des NPD-Büros berichtet hat. ( … ) Es hätte nicht (zur Befriedigung des Informationsinteresses – hk-) einer Abbildung des neueröffneten Büros mit dem Kreisvorsitzenden der NPD und dem Leiter des kommunalen Arbeitskreises dieser Partei ( … ) bedurft, ebensowenig wäre die Mitteilung der Mitgliederstärke des Kreisverbandes der NPD nötig gewesen ( … ). Die Einschätzung der Beklagten, die Belange der genannten Parteien würden durch diesen Bericht gefördert, ist danach jedenfalls nachvollziehbar.“
Diese deutliche Abfuhr kostete den WZ-Verleger eine schöne Stange Geld – so ca. 25.000.-DM.
Laut Wilhelmshavener Zeitung (die erstaunlicherweise über die Prozeßniederlage kurz berichtete) will Manfred Adrian den Rechtsstreit in die nächste Instanz führen. Doch auch dort dürften seine Erfolgsaussichten nicht unbedingt größer sein.

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