Mietkosten
Mrz 232010
 

Schlüssiges Konzept gefordert

Die Stadt Wilhelmshaven muss es offenbar immer und immer wieder hören…

(noa) Amüsante Lektüre bieten zwei Urteile des Sozialgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2010. Es gab wieder Klagen von Wilhelmshavener Hartz IV-Betroffenen gegen die vom Job-Center bewilligten Unterkunftskosten, die bekanntlich seit Jahren durch eine Höchstgrenze gedeckelt sind, an der eisern festgehalten wird, obwohl die Gerichte immer wieder anders entscheiden.

In diesen neuen beiden Fällen hatten die Kläger höhere KdU als vom Job-Center bewilligt geltend gemacht. „Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2007 bis einschließlich 29.02.2008 einen Anspruch auf höhere Leistungen für ihre Unterkunft. Statt der bisher berücksichtigten 259,- Euro sind monatlich 308,- Euro als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Angemessen waren für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 308,- Euro. Zur Ermittlung dieses Wertes darf hier ausnahmsweise auf die Werte der rechten Spalte der bis zum 31.12.2008 geltenden Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10% abgestellt werden, da ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel nicht vorliegt und eine ausreichende Datenbasis zu im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden und
neu abzuschließenden Mietverträgen weder zur Verfügung steht, noch die Möglichkeit besteht, diese Daten nachträglich ausreichend umfassen zu ermitteln.“ So steht es in dem einen Urteil mit dem Aktenzeichen S 43 AS 1479/07.

Und in dem Verfahren S 46 AS 2133/08 urteilte das Gericht. „Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.11.2008 unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.“ (Die Miete dieses Klägers lag unter 308.-Euro.)

„Die von dem Beklagten (dem Job-Center Wilhelmshaven – noa) in einem sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten statistischen Daten sind nicht ausreichend, wie das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09 R) entschieden hat“, heißt es in der Urteilsbegründung. In diesem BSG-Verfahren ging es um die vom Job-Center beantragte Revision des LSG-Urteils vom 11.12.2008. Bezüglich dieses Revisionsurteils pfeifen Stadt und Job-Center laut im Keller. Nein, keineswegs habe das Bundessozialgericht die Wilhelmshavener Mietobergrenzen als zu niedrig bezeichnet, sagen sie immer wieder. Und bis zum Ende dieses Rechtsstreits wird sich an diesem Lied wohl auch nichts ändern.
Nun hat Wilhelmshaven ja zum 1. Juli 2009 seine Mietobergrenze heraufgesetzt. Nicht nur um ein, zwei Euro, wie bei den vorangegangenen Erhöhungen, sondern deutlich. Aber eben nicht bis auf Wohngeldtabelle rechte Spalte plus 10 %, und erst recht nicht bis auf die vom Landessozialgericht ermittelten Werte.

Und darüber wird sich jemand jetzt nachträglich fürchterlich ärgern, denn dazu schreibt das SG Oldenburg im genannten Urteil: „Hinzu kommt, dass der Beklagte nach seinen eigenen Angaben die Mietobergrenze für die Zeit ab 01.07.2009 auf 296,50 Euro festgesetzt hat. Dies sind über 10 % mehr als die von ihm im vorliegenden Fall, also noch vor 7 Monaten, zugrunde gelegten 265,00 Euro. Eine Erklärung dafür, wie es innerhalb dieses kurzen Zeitraumes zu einer solchen Steigerung des Mietpreisniveaus gekommen sein soll, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anzubieten vermocht. Auch ist den Medien nichts zu entnehmen gewesen, was auf eine derartige wirtschaftliche Entwicklung in Wilhelmshaven hätte hindeuten können. (Autsch!!! ) Da die erhöhte Mietobergrenze auf neuen, von dem Beklagten selbst für verlässlich gehaltenen Erhebungen beruht, bleibt nur die Schlussfolgerung, dass die frühere Mietobergrenze auf einer unzureichenden Datengrundlage beruht. Mithin muss auch im hier streitigen Zeitraum auf die Werte der Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag von 10 % zurückgegriffen werden.“ (Wow!!!)

Soweit das Amüsement. Es gibt einen ernsthaften Aspekt dabei. Jüngst erklärte der Geschäftsführer des Job-Centers, Wolfgang Burkert, der GEGENWIND übertreibe die Zahl der Menschen, die ihre Miete nicht voll erstattet bekommen. Wir schreiben ja immer von Tausenden von Hartz IV-Betroffenen, die zur Miete aus dem Regelsatz beitragen müssen. Und da sagt Burkert, Tausende seien das bestimmt nicht.
Wir kennen die Zahl nicht. Aber wenn man die im Frühjahr 2008 im Sozialausschuss genannte Summe von 2,5 Mio. Euro jährlich, die es die Stadt kosten würde, wenn sie allen Hartz IV-Berechtigten die volle Miete erstatten würde, mal ein wenig unter die Lupe nimmt, dann kommen Tausende Bedarfsgemeinschaften heraus. Wären es genau 1000 BG, dann müsste eine von ihnen durchschnittlich 2500 Euro im Jahr zuzahlen, und dann läge deren monatliche Miete gut 200 Euro über dem städtischen Höchstsatz. Wer den Wilhelmshavener Wohnungsmarkt ein bisschen kennt, weiß, dass das nicht zutreffen kann. Bei 2000 BG wären es ca. 100 Euro nicht erstatteter Mietanteil – das ist schon eher möglich. Gehen wir von den Zahlen aus, die wir in den Sozialgerichtsurteilen immer wieder lesen, dann handelt es sich tatsächlich um Summen bis zu 50 Euro im Monat, und dann sind wir bei über 4000 Bedarfsgemeinschaften, die ihren Regelsatz teilweise ins Wohnen stecken müssen – und da wird man wohl „Tausende“ sagen dürfen!

 

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