Hartz IV und Recht
Mai 192010
 

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(noa) “Bewegung in den Arbeitsmarktzahlen” meldete die WZ am 30. April.  Der Titel suggeriert eine nennenswerte Abnahme der Arbeitslosigkeit, doch der Vorspann des Artikels deutet lediglich auf eine Umschichtung der Arbeitslosigkeit hin.

Im Artikel gibt es dann schließlich Zahlen: 8.570 Arbeitslose werden im Arbeitsamtsbezirk Wilhelmshaven gezählt, davon 2.324 “unter dem Dach der Arbeitslosenversicherung” (sprich: BezieherInnen von Arbeitslosengeld I, also erst seit kurzer Zeit ohne Job) und 6.246 im Bereich der Grundsicherung (sprich: Langzeiterwerbslose, also Hartz IV-Betroffene).
Hier muss man jedoch aufpassen: Die Bundesagentur für Arbeit bringt die Bewegung größtenteils durch das Entfernen von Zahlen aus der Zählung, nicht etwa durch Vermittlung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zuwege. So beträgt zu Ende April bundesweit die offizielle Arbeitslosigkeit 3.406.344, nicht mitgezählt sind 1.212.225 Arbeitslose. Dabei handelt es sich u.a. um Menschen, die über 58 Jahre alt sind, aber Hartz IV beziehen, um kranke Arbeitslose, um Menschen, die momentan Ein-Euro-Jobs haben oder an “Maßnahmen” teilnehmen.
In unserem Bezirk fallen 710 Menschen “wegen fehlender Verfügbarkeit oder Arbeitsunfähigkeit” aus dem Zahlenwerk. Die Zahl der augenblicklichen AGHs (Ein-Euro-Jobs) wird im WZ-Artikel dezent verschwiegen.
Am 05.05.2010 wurde von dpa unter der Überschrift “Millionen brauchen Hartz IV” gemeldet, dass die Zahl der “Aufstocker” nicht mehr so rasant steige wie bisher. Die augenblickliche Zahl wird jedoch nicht genannt. Aufstocken, also Hartz IV-Leistungen zusätzlich zum Lohn in Anspruch nehmen müssen Hunderttausende von Menschen trotz Vollzeit-Berufstätigkeit, also weil sie einen elend niedrigen Stundenlohn haben. Auf jeden Fall aufstocken müssen Menschen, die lediglich einen Minijob haben.

Mini-Jobs
Arbeitgeberpräsident Hundt meint, “aufgrund der bei Hartz IV geltenden Freibetragsregelung erscheine vielen eine Vollzeitbeschäftigung nicht lohnend”.(Quelle: junge welt, 05.05.2010) Von 400 Euro darf man immerhin 150 Euro behalten – zusätzlich zum Hartz IV-Regelsatz – wer will da noch voll arbeiten? Das ist die mittlerweile übliche Hetze gegen Hartz IV-Berechtigte. Tatsächlich gibt es vielerorts, wenn überhaupt, dann eben nur Minijobs.
In Wilhelmshaven muss man es sich allerdings schwer überlegen, ob man sich einen Minijob oder auch weniger Nebenverdienst überhaupt leisten kann. Das kann man nämlich nur, wenn man ein finanzielles Polster hat. Meldet man dem Job-Center, dass man ein paar Stunden arbeiten kann (und das muss man melden), dann erlebt man am nächsten Ersten beim Gang zur Bank einen bösen Schock: Das Job-Center hat einfach mal so unterstellt, dass es tatsächlich volle 400 Euro sind, die man verdient, und außerdem, dass man sie sofort ausbezahlt bekommt, und hat deswegen gleich 250 Euro abgezogen. Bei einem allein lebenden Arbeitslosen sind dann halt nur 109 statt 359 Euro auf dem Konto, und die sind vielleicht auch schon weg durch die Telefonrechnung, die Stromrechnung und die Mietanteile, die das Job-Center nicht trägt.
Frau R.* hat im April für ein paar Tage bei einer Reinigungsfirma ausgeholfen und Büroräume geputzt. Die knapp 100 Euro dafür wird sie irgendwann im Mai ausgezahlt bekommen. Das Job-Center hat ihr für Mai 250 Euro abgezogen. “Sobald Sie Ihre Lohnabrechnung oder einen Kontoauszug vorlegen, bekommen Sie den zustehenden Rest doch ausgezahlt”, diese Worte sind wenig tröstlich, wenn man wie fast alle Langzeitarbeitslosen in einer Situation ist, in der verspätetes Geld auf dasselbe rausläuft wie kein Geld.
“Das müssen wir so handhaben”, erfuhr Frau R. beim Job-Center. Warum? Bei Leuten, die notorisch wenig Geld haben, ist nicht gewährleistet, dass die Behörde “überzahltes” Geld zurückbekommt, hieß es. Doch das könnte man natürlich ebenso gut auch einen Monat später einbehalten, wie man es in diesem Halbjahr auch mit der “Überzahlung” wegen des erhöhten Kindergeldes macht.

“Kindergeldüberzahlung” –
eine interessante Wortneuschöpfung des Job-Centers Wilhelmshaven. Wir berichteten im der Ausgabe 250 unter der Überschrift “Supergau” davon, dass Millionen von Hartz IV-Beziehern aufgrund eines Versäumnisses der Bundesfamilienministerin ab 01.01.2010 tatsächlich, wenn auch nicht rechtmäßig, in den Genuss der Kindergelderhöhung um 20 Euro pro Kind gekommen sind. (Nicht rechtmäßig, weil das SGB II vorsieht, dass Arme von einer solchen Erhöhung nicht profitieren sollen: Kindergeld ist Einkommen und wird vom Regelsatz eines Kindes abgezogen, erhöhtes Kindergeld ist erhöhtes Einkommen und soll eben auch entsprechend abgezogen werden.) Je nachdem, zu welchem Monat ein neuer Antrag fällig ist, hat sich somit eine Überzahlung von 20 bis 120 Euro pro Kind angesammelt, die nun – “Ihr Einverständnis vorausgesetzt” – im nächsten Bewilligungszeitraum einbehalten wird.
Natürlich darf die Behörde das Einverständnis der Betroffenen nicht so einfach voraussetzen. Die Ratenhöhe und damit der Zeitraum des Abstotterns von Überzahlungen muss mit dem Hartz IV-Berechtigten vereinbart werden. Ob aber die “Kindergeldüberzahlung” überhaupt zurückzuzahlen ist, darüber müssen Gerichte entscheiden. Wer zuviel bekommen hat, weil die Behörde nicht sofort abgezogen hat, hat das Geld inzwischen ausgegeben. “Entreicherung” heißt dieser Vorgang auf Juristendeutsch, und die schützt vor Rückforderung. Und man kann von den Menschen, die einen amtlichen Bescheid über eine Sozialleistung bekommen und auf dem Konto regelmäßig genau das vorfinden, was im Bescheid angekündigt wurde, auch nicht erwarten, dass sie vorsichtshalber einen Teil zurücklegen, weil die Behörde sich ja vertan haben könnte. Auch dafür gibt es ein Juristenwort: “Vertrauensschutz”.

Mal wieder Strom
Darüber, dass das Job-Center Wilhelmshaven nach den Jahresabrechnungen der GEW den “Kunden”, die eine Rückzahlung erhalten, gerne mal auch den Teil abzieht, der sich aus der Stromrechnung ergibt, haben wir schon in vorhergehenden Ausgaben berichtet.
Aus der Jahresabrechnung von GEW geht nicht hervor, welcher Teil der Rückzahlung sich aus dem sparsamen Heizgasverbrauch (der als Teil der Kosten der Unterkunft vom Job-Center gefordert wird und werden darf, denn dieses hat ja auch die Gasabschläge bezahlt) und welcher aus gespartem Strom ergibt. Da der Strom aus dem Regelsatz von den Hartz IV-Berechtigten selbst gezahlt wird, steht ihnen natürlich auch die Rückzahlung in Form der Differenz zwischen den gezahlten Abschlägen und dem Preis des tatsächlich verbrauchten Stroms zu. Um rauszufinden, welcher Teil einer Rückzahlung sich aus den Vorauszahlungen für Gas und welcher aus denen für Strom resultiert, müsste man rechnen. Das ist kompliziert, und so zieht das Job-Center seinen Kunden eben einfach die ganze Rückzahlung von der Leistung des nächsten Monats ab. Diesen Ärger haben alle die Arbeitslosen nicht, die ihren Strom von einem der zahlreichen anderen Stromanbieter neben GEW beziehen.
Claudia von der Arbeitsloseninitiative nahm die gut 90 Euro, die das Job-Center ihr zu Unrecht einbehalten hat, zum Anlass, sich auf dem Strommarkt umzusehen. Vom Ergebnis ihrer Recherchen war sie so begeistert, dass sie sie in einer Veranstaltung zwischen zwei  Monatsversammlungen der ALI einem kleinen Publikum darbot.
Auf www.verifox.de fand sie (im Februar) heraus, dass unser heimisches Energieversorgungsunternehmen auf Platz 56 aller Stromversorger liegt – 55 Unternehmen, bei denen sie ihren Strom preisgünstiger beziehen kann, gibt es also! Und außerdem bietet diese Internetseite auch Informationen darüber, wie man den Stromanbieter wechselt (“ganz einfach!”, sagte Claudia). Sie wollte keine Werbung für einen bestimmten Anbieter machen – “das könnt ihr auf verifox selber nachschauen” – aber “man kann da sogar rausfinden, wer Ökostrom und wer konventionellen Strom anbietet.”
Warum GEW die Rückzahlung nicht aufgeschlüsselt nach Strom und Gas auswirft, konnte sich übrigens auf dieser Veranstaltung niemand erklären. Werner Ahrens wusste jedoch zu berichten, dass Anwälte und auch er als Sozialberater der ALI diese Aufschlüsselung auf Anfrage schnell und anstandslos bekommen.

Im letzten Moment
Zwei ganz unterschiedliche Geschichten, aber mit einer interessanten Gemeinsamkeit:
Die Bedarfsgemeinschaft C.* besteht aus Mutter und Tochter. Tochter war für einige Zeit getrennt von Mutter untergebracht. Das Job-Center kürzte für die fragliche Zeit die Leistungen für die kleine Familie. Frau C. widersprach und beauftragte schließlich einen Anwalt, der sich in ihrem Auftrag an das Sozialgericht wandte. Genau an dem Tag, an dem die Klageschrift beim Sozialgericht Oldenburg – und eine Kopie davon zur Kenntnis beim Job-Center – einging, gab letzteres dem Widerspruch statt und nahm die Kürzung zurück.
Frau P.*, noch nicht so lange Hartz IV-Bezieherin, bekam eine Rückzahlung von GEW für Gas. Sie bekam diese Rückzahlung allerdings nicht aufs Konto oder per Scheck, sondern GEW verrechnete sie mit älteren Forderungen. Das Job-Center wertete dieses Geld, das Frau P. in keiner Form je zu Gesicht oder in die Hand bekam, als Zufluss, den es anrechnen, also einbehalten konnte. Auch hier: Widerspruch, Anwalt, Klage. Auch hier: Die Klage musste gar nicht erst verhandelt werden; das Job-Center beschied im letzten Moment den Widerspruch positiv und verzichtete auf die Anrechnung des Geldes.
Wir wollen zugunsten des Job-Centers mal annehmen, dass die Argumentation in den Klageschriften ihm einen Fehler deutlich machte, der ohne jede böse Absicht passiert war. Ein Fehler muss es in beiden Fällen ja gewesen sein, denn sonst hätte das Job-Center gelassen die Klage zur Kenntnis nehmen und die Verhandlung abwarten können.


*Die vollen Namen der betreffenden Hartz IV-Berechtigten sind der Redaktion bekannt.

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