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Endlich! Veröffentlicht am 14. Mai 2012 Ein deutsches Sozialgericht findet die Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig (noa) Man musste schon höllisch aufpassen, damit diese Information nicht einfach so an einem vorbeirauschte – es wurde kurz in den Fernsehnachrichten erwähnt, ansonsten aber verschwiegen. Am 25. April stellte die 55. Kammer des Sozialgerichtes Berlin fest, dass die Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig sind. Eine dreiköpfige Familie
aus Berlin-Neukölln hatte gegen das Jobcenter Neukölln geklagt: Wie sehr sie
auch sparen – das Hartz IV reicht nicht zum Leben. Und das Gericht Berlin
schloss sich dieser Auffassung an. „Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin
... kam ... zu der Überzeugung, dass die Kläger zwar nach den ab 2011 gültigen
SGB II-Vorschriften keine höheren Leistungen beanspruchen könnten. Diese
Vorschriften seien jedoch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Richter haben
das Verfahren daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des
aktuellen Regelsatzes dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.“
(aus der Presseerklärung des Sozialgerichts Berlin) Die Arbeitsloseninitiative Wilhelmshaven/Friesland hat sich seither auf mehreren Monatsversammlungen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den Folgen daraus beschäftigt. (GW251, GW255, GW257, GW258, GW259, GW262, GW April 2012) Damals hoffte man, das Bundesverfassungsgericht würde direkt angerufen werden, um den erneuten Gesetzesbruch sofort anzuprangern. Für Fälle wie diesen gibt es die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Dazu wäre es nötig gewesen, dass 25 % aller Bundestagsabgeordneten sich zu diesem Zweck zusammengetan hätten. Doch da einige SPD-Ministerpräsidenten ganz vorwitzig meinten, das mit der Teilhabe und der Bildung der Kinder könnten sie besser als das Arbeits- und Sozialministerium, und sich in die Ausgestaltung des Bildungs- und Teilhabepakets einbinden ließen, war die SPD für die Verfassungsbeschwerde verloren, und der Rest der Opposition reichte nicht aus für die Verfassungsbeschwerde. Und so blieb eben nur der längere und schwerere Weg (von dem wir nicht wissen, wie viele ihn gegangen sind): Widerspruch gegen den Bescheid wegen der Höhe des Regelsatzes und Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Der Beschluss vom 25. April ist der erste Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Höhe des Regelsatzes. Eine andere Kammer des Sozialgerichts Berlin sowie die Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Bayern, bei denen entsprechende Klagen geführt wurden, fanden den Regelsatz verfassungskonform. Es lohnt sich also, diesen Beschluss der 55. Kammer genauer anzuschauen. Die Höhe des Regelsatzes
ist nicht evident verfassungswidrig, sagt die Kammer, aber: Die Berechungsweise
ist zu kritisieren. Und hier nennt das Gericht alle die Punkte, die je und je
auch im Gegenwind aufgezeigt worden sind: die Heranziehung nur der
einkommensmäßig unteren 15 (statt 20) % der Menschen, die willkürliche
Herausrechnung einzelner Ausgabeposten wie Schnittblumen und Bewirtungskosten,
damit die Verweigerung der Möglichkeit der gesellschaftlichen Teilhabe.
Was bedeutet das nun für die einzelnen Alg II-BezieherInnen? |
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