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Gegenwind 247 - September 2009

Allerlei Neues
(noa) Die
Monatsversammlung der Arbeitsloseninitiative am 11. August stand ganz im Zeichen
von „Hartz IV und Recht“: Es wurden jüngere Urteile und sonstige Neuerungen im
Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch II erläutert.
Versicherungspauschale
„Es wird in die Taschen derer
gegriffen, die auf Hartz IV angewiesen sind“, beklagte Ernst Taux eine
ministerielle Verordnung vom 23.07.09, in der es um die Versicherungspauschale
geht. „Von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen
minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen
Hilfebedürftigen nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben,“
ist „ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beträge zu privaten
Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind“, abzusetzen.
Dies trifft auf Kinder zu, deren Einkommen (Kindergeld, Unterhalt bzw.
Unterhaltsvorschuss und Wohngeld) den Regelsatz übersteigt, die also nicht in
Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Familie leben. Und die allein erziehenden Mütter
oder Väter dieser Kinder haben ebenfalls Einkommen in Form der den Regelsatz
übersteigenden Einkünfte ihres Kindes. Sowohl beim Kind als auch beim Elternteil
sind also 30 Euro vom Einkommen abzuziehen, bevor es auf den Regelsatz
angerechnet wird. Die neue Verordnung macht diesen Abzug nun davon abhängig,
dass im Haushalt des betreffenden Kindes tatsächlich eine Versicherung eigens
für das Kind vorhanden ist – eine Familienversicherung soll nicht gelten.
Erst kurz bevor diese Verordnung erging, hat das Bundessozialgericht in einer
Einzelfallentscheidung bekräftigt, dass die Versicherungspauschale von 30 Euro
sowohl beim Kind als auch beim Elternteil vom Einkommen abzuziehen ist – obwohl
es im vorliegenden Fall nicht einmal Versicherungen gab (B 4 AS 39/08 R vom
13.05.09).
Das Job-Center in Wilhelmshaven hat sofort bei neuen Bescheiden die
Versicherungspauschale nicht mehr berücksichtigt – eine Einkommenseinbuße von 30
Euro. Widerspruch und ggfs. Klage werden ergeben, ob die neue Verordnung hält.
GEZ: eine Erleichterung
Seit Juli 09 liegt dem Alg
II-Bescheid eine Bescheinigung für die Gebühreneinzugszentrale bei. Es wir
künftig nicht mehr notwendig sein, alle halbe Jahre eine beglaubigte Kopie des
Bescheides nach Köln zu schicken. Gut.
Nahtloser Alg II-Bezug
Nach einem Urteil des
Sozialgerichts Stuttgart muss der Bezug von Arbeitslosengeld nahtlos
weitergehen, selbst wenn ein Hilfeempfänger einmal die rechtzeitige Abgabe des
Folgeantrages verbaselt. Nach Startschwierigkeiten zu Beginn der Gültigkeit von
Hartz IV hat es sich ja ganz gut eingespielt, dass HilfeempfängerInnen
rechtzeitig an den Folgeantrag erinnert werden, aber ab und zu klappt das dann
doch nicht. Und wenn man z.B. mit dem Job-Center die Vereinbarung geschlossen
hat, dass die Miete direkt zum Vermieter geht oder die GEW-Abschläge direkt an
GEW überwiesen werden, würde man erst an der Mahnung der Wohnungsbaugesellschaft
oder des Energielieferanten merken, dass etwas schiefgegangen ist (so etwas ist
in Wilhelmshaven schon vorgekommen!).
Vermögensfreibetrag
Jeder und jede Hilfeberechtigte
nach dem SGB II darf ein Vermögen von 150 Euro pro Lebensjahr besitzen. Nehmen
wir mal an, ein Hartz IV-berechtigter Vater hat dieses Vermögen für sich selbst
und seine Kinder zusammen auf einem Konto. Dann kann es passieren, dass er den
Vermögensanteil seiner Kinder erst einmal für den Lebensunterhalt verbrauchen
muss. Nach einem BSG-Urteil, das ebenfalls am 13.05.09 erging, muss das Vermögen
auf den Namen dessen, dem es gehört, angelegt sein. Also: Das Spargeld für das
Kind gehört auf ein Sparbuch, das auf den Namen des Kindes ausgestellt ist!
Und: Eine betriebliche Altervorsorge gehört nicht zum verwertbaren Vermögen! Das
hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz festgestellt. Es scheint so, als
hätte ein Job-Center tatsächlich versucht, einem Hartz IV-Empfänger auch dieses
Geld aus der Tasche zu ziehen!
Kosten der Unterkunft
Wir haben in den beiden letzten
Gegenwind-Ausgaben von den neuen „Miethöchstgrenzen“ à la Wilhelmshaven
berichtet. Die Stadt Wilhelmshaven hat, veranlasst durch das LSG-Urteil vom
11.12.08, gegen das das Job-Center Revision eingelegt hat, neu gerechnet. Die
neuen Obergrenzen liegen einige Euro über den alten, bis zum 30. Juni geltenden,
aber weit unter denen, die das Landessozialgericht für angemessen erkannt hat.
Am 23. Juli hat eine Hilfeberechtigte beim Job-Center nachgefragt und die alten
Beträge genannt bekommen. Sollte der Sozialdezernent vergessen haben, seine neue
Berechnung dem Job-Center mitzuteilen?
Werner Ahrens empfiehlt jedenfalls denen, die ihre Miete nicht voll gezahlt
bekommen, folgendes Vorgehen: Wer einen Bescheid hat, der über den 1. Juli
hinausgeht, sollte nach dem Änderungsbescheid fragen, denn ein solcher muss
ergeben, wenn sich etwas ändert.
Kabelanschluss
Sofern im Mietvertrag die
Zahlung von Kabelgebühren durch den Mieter vereinbart ist, gehören diese
Gebühren zu den Kosten der Unterkunft und müssen vom Job-Center übernommen
werden. Das hat das Bundessozialgericht am 19.02.09 festgestellt.
Kontoauszüge
Vom selben Datum ist das
BSG-Urteil, demzufolge das Job-Center die Vorlage der Kontoauszüge der letzten
drei Monate verlangen kann. Da man aber nicht unbedingt möchte, dass die Behörde
weiß, wofür man seine paar Kröten ausgibt, dürfen die Empfänger von Zahlungen
auf den Auszügen geschwärzt werden; es reicht, wenn die Überweisungsbeträge
lesbar sind.
Kleinvieh macht auch Mist
Die Warmwasserpauschale ist
erhöht worden. 6,79 Euro beträgt sie jetzt für einen allein lebenden Hartz IV-
Empfänger (je 6,11 Euro in einer Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft, 5,43
Euro/4,75 Euro/4,07 Euro für Kinder - je nach Alter). Sie wird von den
Heizkosten, die ansonsten voll zu erstatten sind, abgezogen. Der Unterschied zur
vorigen Höhe beträgt bei allein Lebenden 26 Cent, bei den anderen
Personengruppen etwas weniger. Es mutet kleinlich an, darüber zu klagen. Doch:
Insgesamt holt der Staat sich auf diesem Weg über eine Mio. Euro monatlich aus
den Taschen der Ärmsten.
In der letzten Sitzung des
Sozialausschusses wurde gesagt, dass die Revisionsverhandlung bezüglich des
KdU-Urteils schon am 22. September dieses Jahres stattfinden soll. Wir
konnten diesen Termin nicht verifizieren (auf der Internetseite des
Bundessozialgerichts gibt es eine Terminvorschau, und da steht zwischen dem
2. und dem 30. September nichts), aber Alfred Kroll, Anwalt des Klägers in
dem zur Verhandlung stehenden Fall, weiß jedenfalls, dass es noch in diesem
Jahr passieren wird. Vielleicht können wir schon in der nächsten Ausgabe
darüber berichten. (noa)
Nächste ALI-Versammlung
Die
Sozialgerichte sind bundesweit mit den anhängigen und eingehenden Klagen zum
Arbeitslosengeld II (Harz IV) überlastet. Viele Bescheide sind für die
betroffenen Menschen immer noch nicht verständlich bzw. nachvollziehbar.
Welche Fehler auftreten können und wie bei diesen Fehlern reagiert werden muss,
wird die Arbeitsloseninitiative (ALI) in der öffentlichen Monatsveranstaltung am
Dienstag, den 08. September 2009 um 10.00 Uhr im Gewerkschaftshaus in der
Weserstr. 51 behandeln. Hierzu hat die ALI
Herrn Hartwig Karasch, Rechtsanwalt aus Wilhelmshaven, eingeladen, der über
seine Erfahrungen mit diesem Thema referieren wird.
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